Waldbrandgefahr - Bezirk Scheibbs

Verordnung für den Verwaltungsbezirk Scheibbs

Die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs ordnet gemäß § 41, Abs. 1 in Verbindung mit § 170, Abs. 1 des Forstgesetzes 1975, i.d.g.F. zum Zwecke der Vorbeugung gegen Waldbrände an:

In allen Wäldern des Verwaltungsbezirkes Scheibbs und in dessen Gefährdungsbereich (Nähe des Waldrandes) sind

brandgefährliche Handlungen, wie das Rauchen, das Hantieren mit offenem Feuer, die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen, jegliches Feuerentzünden und das Unterhalten von Feuer

verboten!

Ebenso ist es verboten, brennende oder glimmende Gegenstände (wie z.B. Zündhölzer und Rauchwaren) sowie Glasflaschen und Glasscherben (Brennglaswirkung!) im Waldbereich wegzuwerfen.

Dieses Verbot tritt nach Kundmachung mit sofortiger Wirkung in Kraft und ist bis auf weiteres gültig.