Informationen über die Pflichten der Anrainer
Sträucher und Bäume + Schneeräumung
Information über die Pflichten der Anrainer
Sträucher und Bäume an der Grundstücksgrenze
Wir weisen darauf hin, dass Grundstückseigentümer Bäume, Sträucher, Hecken und dergleichen, welche die Verkehrssicherheit, insbesondere die freie Sicht auf den Straßenverlauf oder auf die Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (Verkehrszeichen) oder welche die Benützbarkeit der Straße und Gehsteige einschließlich der auf oder über ihr befindlichen, dem Straßenverkehr dienenden Anlagen, z.B.: Beleuchtungsanlagen, beeinträchtigen, auszuästen oder zu entfernen haben.
Gesetzliche Grundlage hierfür ist die Straßenverkehrsordnung (STVO §91). Die Straße muss für Räum- und Einsatzfahrzeuge des Winterdienstes ungehindert benützbar sein und es dürfen keine Schäden durch Äste an den Fahrzeugen entstehen.
Wir bitten alle Grundstückseigentümer im eigenen Interesse, für die Freihaltung der Verkehrsflächen zu sorgen!
Gehsteigräumung im Winter
Gemäß § 93 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung haben Haus- und Grundstückseigentümer im Ortsgebiet die Verpflichtung, Gehsteige, Gehwege und Straßen, welche an ihr Grundstück angrenzen, zwischen 6 und 22 Uhr von Schnee und Eis zu befreien und diese auch zu bestreuen.
Schneestangen setzen
Ebenso möchten wir, wie immer um diese Jahreszeit, daran erinnern, rechtzeitig die Schneestangen für einen reibungslosen Winterdienst zu setzen.
