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Gehsteigräumung im Winter

Räum- und Streupflicht der Grundstückseigentümer

Gemäß §93 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung sind alle Haus- und Grundstückseigentümer im Ortsgebiet
verpflichtet, ihrer Räum- und Streupflicht nachzukommen.

Die Räum- und Streupflicht betrifft alle Grundeigentümer, deren Grundstücke an Flächen angrenzen, die dem öffentlichen Verkehr dienen (Gehsteige, Gehwege, Straßen).
Die Verpflichtung besteht dann, wenn der Gehsteig nicht mehr als drei Meter von der Grundgrenze entfernt ist. Gehsteige und Gehwege einschließlich der dazugehörigen Stiegenanlagen sind entlang er ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen zu säubern sowie bei Schnee und Glatteis zu bestreuen.
Ist kein Gehsteig (Gehweg) vorhanden, so ist der Straßenrand in einer Breite von einem Meter zu säubern und zu bestreuen. Diese Regelung gilt laut Straßenverkehrsordnung in ganz Österreich.