Verbrennen im Freien
VERBRENNEN IM FREIEN
Wir machen darauf aufmerksam, dass das Verbrennen jeglicher
Abfälle, auch pflanzlicher Art, verboten ist. (z.B. behandeltes Holz, Stroh, Baumschnitt, Laub, Reifen,
Kunststoffe, Silofolien, Verbundstoffe)
Ausnahmen bestehen vereinzelt nur bei Schädlingsbefall
pflanzlicher Abfälle. Mit Geldstrafen durch die Bezirksverwaltungsbehörde bis € 3.630,-
ist zu rechnen.
LAGERFEUER/FEUERKÖRBE UND BRAUCHTUMSFEUER
Grill-, Lager- u. Brauchtumsfeuer (Sonnenwende) sind
grundsätzlich erlaubt. Es darf nur trockenes unbehandeltes Holz verwendet
werden. Brauchtumsfeuer dürfen nur mit biogenen Materialien beschickt werden.
NICHT ERLAUBT: im Wald, in Waldnähe (Gefährdungsbereich), bei großer Trockenheit („Waldbrandverordnung“), bei starkem Wind.
ACHTEN Sie darauf, dass Ihre Nachbarn durch Rauch und Geruch nicht belästigt werden – am besten vorher absprechen! Eventuell die örtliche Feuerwehr vom Lagerfeuer in Kenntnis setzen!
(Quellen: Bundesluftreinhaltegesetz, NÖ Feuerwehrgesetz, NÖ Forstgesetz)