FRIEDHOF - DIEBSTAHL

Der Friedhof ist eine Ruhestätte für unsere verstorbenen Angehörigen, welche besonders vor und zu Allerheiligen schön geschmückt wird und die Kultur des Erinnerns gelebt wird. Deshalb ist es umso trauriger, dass derzeit wieder Beschwerden über den Diebstahl von Blumenschmuck oder anderen Grabgegenständen bei der Gemeindeverwaltung eingehen.

Dabei handelt es sich aber keineswegs um ein Kavaliersdelikt. Vielmehr stellt dieses Handeln einen Verstoß gegen § 190 des Strafgesetzbuches dar. Mit dieser Regelung wird die Totenruhe geschützt. Zum Schutzbereich gehört auch die Begräbnisstätte mit Zubehör sowie deren Bepflanzung.
Jeder Diebstahl vom Grab, seien es Pflanzen oder andere Grabgegenstände, die sich auf dem Grab befinden, sowie jede Zerstörung des Zubehörs fällt unter diesen Straftatbestand.
§ 190 (2) StGB: Wer Schmuck von einer Beisetzungs-, Aufbahrungs- oder Totengedenkstätte entfernt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

Sollten Sie verdächtige Beobachtungen bemerken, melden Sie diese an die nächste Polizeidienststelle.